Statuten

Niederösterreichischer Skilehrerverband

Körperschaft öffentlichen Rechts

Die Vollversammlung des NÖ Skilehrerverbandes hat gemäߧ 23 Ziffer 3 des NÖ Sportgesetzes , LGBL. 5710-0 , in ihrer Sitzung vom 19. Oktober 1991 folgende

Fortbildungsordnung

beschlossen, welche von der NÖ Landesregierung mit Beschluss vom 15. November 1991 genehmigt wurde.

§ 1 Einrichtung

(1) Zum Zwecke der Erweiterung und Auffrischung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Skilehrer sind Fortbildungslehrgänge einzurichten.

(2) Bewilligungsinhaber, Skilehrer und Skilehreranwärter einer NÖ Ski-schule sind verpflichtet, mindestens alle 4 Jahre einen Fortbildungs­lehrgang zu besuchen.

(3) Freiwilligen Mitgliedern des NÖ Skilehrerverbandes gemäߧ 22 Absatz 5 des NÖ Sportgesetzes, LGBL. 5710-0, sowie Skilehreranwärtern, die in keiner NÖ Skischule tätig sind, ist Gelegenheit zu geben, Fortbildungslehrgänge zu besuchen.

§ 2 Durchführung

(1) Die Durchführung der Fortbildungslehrgänge obliegt dem NÖ Skilehrer­verband

(2) Es sind so viele Fortbildungslehrgänge zu veranstalten, dass allen zur Teilnahme Verpflichteten die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht ermöglicht wird. Nach Tunlichkeit sind Ausweichtermine vorzusehen.

(3) Die NÖ Landesregierung ist als Aufsichtsbehörde zu den Fortbildungs­lehrgängen einzuladen.

§ 3 Beginn und Dauer

(1) Die Termine der Lehrgänge sind vom NÖ Skilehrerverband in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und in den Amtsblättern der Bezirkshauptmannschaften auszuschreiben.

(2) Die Dauer der Fortbildungslehrgänge richtet sich nach den fachlichen Erfordernissen.

§ 4 Befreiung

(1) Vom Besuch eines oder mehrerer Fortbildungslehrgänge kann der NÖ Ski­lehrerverband über Ansuchen aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen befreien. Die Befreiung ist der NÖ Landesregierung zu melden.

§ 5 Ausbildungsgegenstände

(1) Die Unterrichtsfächer des Lehrganges stimmen mit jenen des§ 5 der Ver­ordnung der NÖ Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Skilehrer überein.

§ 6 Ausbildungsergebnis

(1) Das Ergebnis der Ausbildung ist in einem Protokoll festzuhalten. Eine Ausfertigung desselben ist der NÖ Landesregierung vorzulegen.

(2) Das Protokoll hat jedenfalls eine Liste der Teilnehmer und der Lehrkräfte, die unterrichteten Gegenstände und die allenfalls aktuellen Neuerungen auf dem Gebiete des Skilehrwesens zu enthalten.

(3) Den Teilnehmern der Fortbildungslehrgänge ist eine Bestätigung auszu­folgen.

§ 7 Lehrgangsbeitrag

(1) Für den Fortbildungslehrgang ist seitens des NÖ Skilehrerverbandes ein Lehrgangsbeitrag festzusetzen. Dieser ist der NÖ Landesregierung be­kanntzumachen.

Niederösterreichischer Skilehrerverband

Körperschaft öffentlichen Rechts

Die Vollversammlung des NÖ Skilehrerverbandes hat gemäߧ 24 des NÖ Sportgesetzes, LGBL. 5710-0, in ihrer Sitzung vom 19.0ktober 1991 folgende

Satzung

beschlossen, welche von der NÖ Landesregierung mit Beschluss vom 15. November 1991 genehmigt wurde.

1. Teil

Organisatorische Bestimmungen

§ 1 Rechtspersönlichkeit und Sitz

Der NÖ Skilehrerverband, in der Folge kurz Verband genannt, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Der Verband hat seinen Sitz in St. Pölten.

Der Sitz kann über Beschluss des Vorstandes an einen anderen Ort innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches verlegt werden.

§ 2 Zweck

(1) Aufgabe des Verbandes ist die Förderung des Skischulwesens, Wahrung des Ansehens des Verbandes, Festlegung einer einheitlichen Skischulorganisation und Lehrmethode, Weiterentwicklung der Skimethodik, Sicherheit und Skitechnik.

(2) Heranbildung von LandesSkilehrern und Skilehreranwärtern

(3) Durchführung der Fortbildungslehrgänge

§ 3 Mitglieder

Pflichtmitglieder, dies sind die Bewilligungsinhaber und Skilehrer einer Skischule in NÖ (§ 22 Absatz 1 NÖ Sportgesetz) sowie die Skilehreranwärter einer Skischule in NÖ

Freiwillige Mitglieder, dies sind Skilehrer, die an keiner Ski­schule in NÖ tätig sind(§ 22 Absatz 5 NÖ Sportgesetz), sowie nicht in einer NÖ Skischule tätige Skilehreranwärter, insoferne sie Fortbildungslehrgänge besuchen.

§ 4 Finanzielle Grundlage des Verbandes

Zur Deckung der Ausgaben, die dem Verband durch die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben erwachsen, stehen ihm folgende Mittel zur Verfügung:

Eintrittsgebühr

Jahresbeitrag

freiwillige Spenden

(2) Die Höhe der Eintrittsgebühr sowie die Höhe des Jahresbeitrages werden von der Vollversammlung jeweils für das nächstfolgende Geschäftsjahr unter Beachtung der Bestimmungen des § 22 Absatz 6 NÖ Sport­gesetz festgesetzt.

2 . Teil

Organe der Geschäftsführung

§ 5 Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind

a) Obmann

b) Vorstand

c) Vollversammlung

(2) Der Obmann und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung gewählt.

§ 6 Einberufung

(1) Die Vollversammlung und der Vorstand werden vom Obmann zu ihren Sitzungen einberufen.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern des Organes vor jeder Sitzung zugleich mit der Einberufung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur verhandelt werden, wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird.

(3) Zu allen Sitzungen der Vollversammlung ist die NÖ Landesregierung einzuladen, deren Vertreter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 7 Sitzungen

Die Sitzungen der Vollversammlung bzw. des Vorstandes sind nicht öffentlich. Jedes Organ kann jedoch beschließen, nicht teilnahmeberechtigte Personen den Sitzungen zwecks Auskunftserteilung bzw. Berichterstattung beizuziehen.

Eine Vertretung vorübergehend abwesender oder verhinderter Mitglieder findet nicht statt.

Den Vorsitz hat der Obmann bzw. sein Stellvertreter zu führen.

Über die Sitzung ist Protokoll zu führen, welches spätestens bei der nächsten Sitzung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 8 Ausschüsse

Jedes Organ ist berechtigt, zur Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse aus seinen Mitgliedern, allenfalls auch unter Hinzuziehung von Fachleuten, die dem Organ selbst nicht angehören, zu bilden.

§ 9 Beschlussfassung

Die Organe des Verbandes fassen ihre Beschlüsse bei einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse, die eine Abänderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse eines auf Grund der Satzungen gebildeten Ausschusses sind lediglich als dessen Anträge an das Organ, von dem er eingesetzt wurde, anzusehen.

3. Teil

Wirkungsbereich der einzelnen Organe

§ 10 Obmann

(1) Der Obmann muss selbst Bewilligungsinhaber sein oder gewesen sein.

(2) Dem Obmann obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte, Einberufung und Leitung der Vollversammlung und der Vorstandssitzung sowie Durchführung deren Beschlüsse.

(3) Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Schriftführer.

(4) Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers.

(5) In Fällen der Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstell­vertreter vertreten.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier sowie je einem Stellvertreter dieser drei Vorstandsmitglieder.

Im Vorstand müssen Bewilligungsinhaber und Skilehrer mit möglichst je zwei Angehörigen ihrer Standesgruppe vertreten sein.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Obmann oder der Vollversammlung vorbehalten sind.

(3) Die Vorstandssitzungen haben mindestens alle Vierteljahre zu erfolgen. Darüber hinaus, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder verlangt. Die Vorstandsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vor den Sitzungen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Obmann oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

§ 12 Schriftführer

( 1) Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Korrespondenz des Verbandes verantwortlich. Er zeichnet Ausfertigungen des Verbandes mit dem Obmann gemeinsam.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Schriftführer vom Schrift­führerstellvertreter vertreten.

§ 13 Kassier

( 1) Dem Kassier obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen. Im besonderen obliegt ihm die Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses des Verbandes.

(2) Der Kassier zeichnet Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Skilehrerverbandes begründet werden, gemeinsam mit dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter.

(3) Der Kassier wird im Falle seiner Verhinderung vom Kassierstell­vertreter vertreten.

§ 14 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Obmann einzuberufen. Darüber hinaus, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des NÖ Skilehrer­verbandes.

(3) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a) Erlassung und Änderung der Satzung

b) Wahl des Vorstandes

c) Festlegung einer einheitlichen Skischulorganisation und Lehrmethode

d) Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrages

e) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss

(4) Anträge an die Vollversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Obmann einzureichen. In der Sitzung gestellte Dringlichkeitsanträge müssen die Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder finden.

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 22 Absatz 1 NÖ Sportgesetz anwesend ist. Nach einer Wartefrist von dreißig Minuten ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Teil

Finanzielle Bestimmungen

§ 15 Verbandsgebarung

( 1) Das Geschäftsjahr des Verbandes beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag bis längstens Februar eines jeden Kalenderjahres für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

(3) Die Eintrittsgebühr ist spätestens binnen einem Monat nach Erteilung einer Bewilligung bzw. nach Beginn der Tätigkeit des Skilehrers bzw. Skilehreranwärters an einer Skischule zu entrichten.

§ 16 Vergütung von Auslagen

( 1) Alle Funktionen im Bereich des Verbandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Ausgaben der Vorstandsmitglieder oder sonstiger Beauftragter sind aus Verbandsmitteln belegmäßig zu vergüten. Sofern es die ordnungsgemäße Führung der Verbandsgeschäfte erfordert, kann vom Vorstand die Einstellung von Personal beschlossen werden. Dienstverträge sind vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu zeichnen.

5 . Teil

Wahlen

§ 17 Wahlen

Der Obmann und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern des Verbandes mit einfacher Mehrheit gewählt.

Von den Bewilligungsinhabern ist für ihre Skischulen in NÖ über die im Verbandsjahr tätigen Skilehrer und Skilehrer­anwärter ein Namensverzeichnis zu erstellen. Dieses Skilehrer­verzeichnis ist ein Monat vor den Wahlen dem Vorstand zwecks rechtzeitiger Ermittlung der Mindestwählerzahl vorzulegen.

§ 18 Funktionsdauer

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder während der Funktionsperiode aus, kann der Vorstand die Kooptierung eines geeigneten Mitgliedes für den Rest der Funktionsp­eriode vornehmen.

§ 19 Leitung der Wahlen

Die Leitung der Wahl des gesamten Vorstandes obliegt dem an Lebensjahren ältesten Bewilligungsinhaber.

6 . Teil

Disziplinarordnung

§ 20 Disziplinarordnung

1) Über Mitglieder des Verbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Verbandes und die Standesehre schädigen, sowie andere Pflichtverletzungen, insbesondere Nichterfüllung der Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungslehrgänge, Nichtzahlung der Pflicht­beiträge etc., begehen, hat der Vorstand Ordnungsstrafen zu verhängen.

2) Ordnungsstrafen sind je nach Art der Schwere der Pflichtverletzung

a) die Verwarnung

b) Geldstrafen

(3)  Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsstrafverfahrensgesetzes i.d.g.F. sinngemäß anzuwenden. Die verhängten Ordnungsstrafen fließen dem Verband zu.

(4)  Um die Vollstreckung eines eine Geldstrafe verfügenden Bescheides hat der Obmann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen.

7. Teil

Rechnungsprüfer

§ 21 Rechnungsprüfer

(1) Die Vollversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für vier Jahre.

(2) Die Rechnungsprüfer haben alljährlich über die Geldgebarung des Vorstandes zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung zu beantragen.

(3) Die Rechnungsprüfer sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

(4) Bei den Abstimmungen haben sie ein Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.